Jugendordnung des TSV Eintracht Karlsfeld e.V.

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Jugendordnung des TSV Eintracht Karlsfeld e.V.Bewusst der Verantwortung für die ihm anvertrauten jungen Menschen gibt sich der TSV Eintracht Karlsfeld e.V. diese Jugendordnung.

  1. Die Jugendordnung richtet sich nach der Satzung des TSV Eintracht Karlsfeld e.V. und nach der Jugendordnung des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. in wesentlichen Punkten.

  2. Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen unter 27 Jahre, die Vereinsmitglied sind.

  3. Zur Vereinsjugend gehören auch die für die Jugendarbeit des Vereins gewählten Vereins- und Abteilungsjugendleiter sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

  4. Der Mitgliedsbeitrag für die jungen Menschen wird durch die Mitgliederversammlung und die Abteilungsversammlung festgelegt und beschlossen (§ 5 Abs. 2,3 der Vereinssatzung).

  5. Die Vereinsmitgliedschaft sowie der Vereinsaustritt von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Erklärung eines gesetzlichen Vertreters (§ 3 Abs. 2 der Vereinssatzung).

  6. Zur Durchführung der Jugendarbeit ist ein Jugendausschuss zu bilden (§ 12 der Vereinssatzung). Ihm gehören der Vereinsjugendleiter als Leiter und die Jugendleiter der Abteilungen an. Die Sitzungen des Jugendausschusses erfolgen nach Bedarf und werden durch den Leiter einberufen.

  7. Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist, die sportliche Jugendarbeit zu fördern und Jugenderziehung und Jugendhilfe wahrzunehmen. Dabei sind - im Rahmen der Vereinsatzung - die Interessen junger Menschen weitgehend zu berücksichtigen. Junge Menschen sollen also das Geschehen im Verein mitbestimmen und mitgestalten können und ihre gemeinsamen Interessen vertreten können.

  8. Sportliche Betätigung, gemeinschaftliche Erlebnisse, Vermittlung kultureller Werte, Übernahme von Vereinsaufgaben, wie z.B. Durchführung von Schulungen, sollen den jungen Menschen freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit sowie Anwendung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse ermöglichen. Dabei sollen sie lernen, ihre Rechte wahrzunehmen und Verantwortung in der Gesellschaft zu übernehmen.

  9. Im Haushalt des zentralen Finanzbereichs des Hauptvereins werden Finanzmittel im Rahmen der Haushaltsplanung eingestellt und, nach der Genehmigung des Zentralbudgets durch den Hauptausschuss, bereitgestellt. Der Vereinsjugendausschuss entscheidet über die Verwendung dieser Mittel. Die Verteilung weiterer Finanzmittel aus öffentlichen Fördermitteln für die Jugendarbeit an die Abteilungen entscheidet der Hauptausschuss des Vereins.

Diese Ordnung hat der Hauptausschuss entsprechend § 11 Abs. 2 der Vereinssatzung am 23. März 2011 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Vereinsjugendordnung vom 2. Mai 1990.

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